Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 37 DSG

Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • a.

    Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.

  • b.

    Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.

3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Kurz erklärt

Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann der Weitergabe bestimmter Daten durch eine Bundesbehörde widersprechen.

Was heisst das für mich?

Gegenüber Bundesbehörden haben Sie ein ausdrückliches Widerspruchsrecht gegen die Bekanntgabe.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.