Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 18 DSG

Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.

Kurz erklärt

Stellt jemand Personendaten zur Information der Öffentlichkeit ins Internet, gilt das nicht als Bekanntgabe ins Ausland – auch wenn die Seite weltweit abrufbar ist.

Was heisst das für mich?

Für veröffentlichte Daten gelten trotzdem die übrigen Regeln des DSG, insbesondere die Grundsätze und Ihre Rechte.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.