Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 14 DSG

Vertretung

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a.

    Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.

  • b.

    Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.

  • c.

    Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.

  • d.

    Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.

2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.

3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.

Kurz erklärt

Ausländische Firmen, die in grossem Umfang und regelmässig Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten und dabei ein hohes Risiko verursachen, müssen eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen.

Was heisst das für mich?

Gibt es eine Vertretung in der Schweiz, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an diese wenden – Name und Adresse müssen veröffentlicht sein.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.