Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 13 DSG

Zertifizierung

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

Kurz erklärt

Hersteller und Firmen können ihre Produkte, Systeme und Dienstleistungen von anerkannten Stellen datenschutzrechtlich zertifizieren lassen.

Was heisst das für mich?

Ein anerkanntes Datenschutz-Zertifikat kann Ihnen bei der Wahl eines Anbieters Orientierung geben.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.