GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 73 DSG
Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.
Der Artikel verweist auf den Anhang 2, der die Abstimmung mit gleichzeitig geänderten Gesetzen regelt.
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