Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 6 DSG

Grundsätze

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.

2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.

4 Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.

5 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

6 Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.

7 Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:

  • a.

    die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;

  • b.

    ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder

  • c.

    ein Profiling durch ein Bundesorgan.

Kurz erklärt

Die Grundsätze jeder Datenbearbeitung: rechtmässig, nach Treu und Glauben, verhältnismässig, zweckgebunden und richtig. Daten werden gelöscht oder anonymisiert, wenn sie nicht mehr nötig sind. Eine Einwilligung braucht es nicht immer – wenn aber, muss sie freiwillig und informiert sein, bei besonders schützenswerten Daten sogar ausdrücklich.

Was heisst das für mich?

Eine Firma darf Ihre Daten nur für den Zweck verwenden, den Sie erkennen konnten, und nicht mehr sammeln als nötig. Anders als oft angenommen braucht sie dafür nicht in jedem Fall Ihre Einwilligung.

Beispiel

Sie geben Ihre Telefonnummer für die Lieferung an. Ruft Sie die Firma später für Werbung an, verwendet sie die Nummer für einen anderen, nicht erkennbaren Zweck.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.