Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 62 DSG

Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

8. Kapitel: Strafbestimmungen

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat.

3 Das Offenbaren geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

Kurz erklärt

Wer geheime Personendaten offenbart, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat, kann auf Antrag mit Busse bis 250 000 Franken bestraft werden – auch nach Ende der Tätigkeit.

Was heisst das für mich?

Diese Schweigepflicht gilt für viele Berufe, die nicht schon dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis unterstehen.

Beispiel

Ein Mitarbeiter einer Treuhandfirma erzählt im Freundeskreis von der Steuererklärung einer Kundin.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.