Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 58 DSG

Weitere Aufgaben

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • a.

    Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes.

  • b.

    Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen.

  • c.

    Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz.

  • d.

    Er erteilt betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können.

  • e.

    Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, die eine Datenbearbeitung zur Folge haben.

  • f.

    Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 oder andere Bundesgesetze übertragenen Aufgaben wahr.

  • g.

    Er erarbeitet Arbeitsinstrumente als Empfehlungen der guten Praxis zuhanden von Verantwortlichen, Auftragsbearbeitern und betroffenen Personen; hierfür berücksichtigt er die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs sowie den Schutz von schutzbedürftigen Personen.

2 Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner Aufsicht unterstehen. Die Bundesorgane können ihm Akteneinsicht gewähren.

3 Der EDÖB ist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

Kurz erklärt

Der EDÖB informiert, schult und berät Behörden und Private, nimmt zu Gesetzesvorhaben Stellung und arbeitet mit anderen Behörden zusammen.

Was heisst das für mich?

Auf der Website des EDÖB finden Sie Merkblätter und Leitfäden zu vielen Alltagsfragen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.