Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 57 DSG

Information

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht.

2 In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.

Kurz erklärt

Der EDÖB berichtet jährlich dem Parlament und informiert die Öffentlichkeit in Fällen von allgemeinem Interesse.

Was heisst das für mich?

Im Tätigkeitsbericht und auf www.edoeb.admin.ch finden Sie aktuelle Empfehlungen und Untersuchungsergebnisse.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.