Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 4 DSG

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

2 Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:

  • a.

    die Bundesversammlung;

  • b.

    der Bundesrat;

  • c.

    die eidgenössischen Gerichte;

  • d.

    die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;

  • e.

    Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Kurz erklärt

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) überwacht, ob Firmen und Bundesbehörden das Datenschutzrecht einhalten. Ausgenommen sind etwa Parlament, Bundesrat und Gerichte.

Was heisst das für mich?

Der EDÖB ist Ihre Anlaufstelle, wenn eine Firma das Gesetz verletzt. Er vertritt aber nicht Ihre persönlichen Ansprüche – diese setzen Sie selbst durch.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.