Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 50 DSG

Befugnisse

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

  • a.

    Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;

  • b.

    Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;

  • c.

    Zeugeneinvernahmen;

  • d.

    Begutachtungen durch Sachverständige.

2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.

Kurz erklärt

Kooperiert eine untersuchte Firma nicht, kann der EDÖB Zugang zu Unterlagen, Räumen und Systemen anordnen und Zeugen befragen lassen.

Was heisst das für mich?

Der EDÖB hat wirksame Mittel, um einen Sachverhalt abzuklären.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.