1 Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:
- a.
Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
- b.
Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
- c.
Zeugeneinvernahmen;
- d.
Begutachtungen durch Sachverständige.
2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.