GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 45 DSG
Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Der EDÖB reicht sein Budget über die Bundeskanzlei ein; der Bundesrat leitet es unverändert an das Parlament weiter.
Das schützt die Unabhängigkeit des EDÖB.
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