GesetzestextStand: 7. Juli 2025
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 1 DSG
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Das Gesetz schützt Menschen, über die Daten bearbeitet werden – ihre Persönlichkeit und ihre Grundrechte. Geschützt sind nur natürliche Personen, also keine Firmen oder Vereine.
Das DSG ist auf Ihrer Seite: Es gibt Ihnen Rechte gegenüber Firmen und Bundesbehörden, die Daten über Sie bearbeiten.
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.