Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 33 DSG

Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.

Kurz erklärt

Der Bundesrat regelt, wer die Verantwortung trägt, wenn ein Bundesorgan Daten gemeinsam mit anderen Behörden oder Privaten bearbeitet.

Was heisst das für mich?

Bei gemeinsamen Bearbeitungen soll klar sein, an wen Sie sich wenden können.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.